Kurz, klar, unterschrieben – ohne ungewolltes Schuldgeständnis.
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Einschreiben Einsprache gegen den Strafbefehl vom [Datum] – Aktenzeichen [Nr.] Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den oben genannten Strafbefehl erhebe ich innert Frist volle Einsprache nach Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO. Ich beantrage die Aufhebung des Strafbefehls und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens. Als beschuldigte Person bin ich zur Begründung nicht verpflichtet (Art. 354 Abs. 2 StPO). … Freundliche Grüsse [Name] (handschriftliche Unterschrift)
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Als beschuldigte Person nein (Art. 354 Abs. 2 StPO). Andere Einspracheberechtigte müssen begründen. Eine kurze optionale Begründung kann helfen – sie darf kein ungewolltes Geständnis enthalten.
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In der Regel nein: Ohne qualifizierte elektronische Signatur ist eine E-Mail ungültig. Staatsanwaltschaften (z. B. Basel-Stadt, Thurgau) und Hinweise der Stadt Zürich verlangen Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift.