Die Einsprache verhindert, dass der Strafbefehl ohne Gericht rechtskräftig wird – mit klaren Form- und Fristenregeln.
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Als beschuldigte Person müssen Sie die Einsprache nicht begründen; alle anderen schon (Abs. 2). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Abs. 3).
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Frist | 10 Tage schriftlich bei der Staatsanwaltschaft (Art. 354 Abs. 1 StPO). Beginn am Tag nach der Zustellung (Art. 90 Abs. 1). Endet die Frist an einem Sa/So/Feiertag → nächster Werktag (Art. 90 Abs. 2). |
| Wer? | beschuldigte Person, Privatklägerschaft, weitere Betroffene (Art. 354 Abs. 1). Privatklägerschaft kann die Sanktion nicht anfechten (Abs. 1bis). |
| Begründung | beschuldigte Person: nicht nötig; andere: nötig (Art. 354 Abs. 2). |
| Form | schriftlich, datiert, eigenhändig unterschrieben. E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur ungültig (Praxis BS, ZH, TG). |
| Zustellfiktion | nicht abgeholtes Einschreiben: Zustellung am 7. Tag nach dem Versuch, wenn mit Zustellung zu rechnen war (Art. 85 Abs. 4 lit. a) – Einzelfall. |
| Ohne Einsprache | Strafbefehl wird rechtskräftiges Urteil (Art. 354 Abs. 3). |
| Danach | STA kann untersuchen, einstellen, neuen Strafbefehl oder Anklage (Art. 355). Fernbleiben → Einsprache gilt als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4); Risiko ungünstigerer Ausgang + Kosten. |
| Wiederherstellung | Art. 94: kein Verschulden, erheblicher unersetzlicher Rechtsverlust, Gesuch + Nachholung innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses. |
Quellen: Art. 352, 353, 354, 355, 356, 85, 90, 91, 94 StPO ; Praxis: Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Stadt Zürich, Thurgau. Geprüft am 19.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Innert 10 Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung (Art. 90 Abs. 1) und verschiebt sich auf den nächsten Werktag, wenn sie auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt (Art. 90 Abs. 2). Unser Gratis-Rechner zeigt Ihr Datum.
Als beschuldigte Person nein (Art. 354 Abs. 2 StPO). Andere Einspracheberechtigte müssen begründen. Eine kurze optionale Begründung kann helfen – sie darf kein ungewolltes Geständnis enthalten.
Die Staatsanwaltschaft kann weitere Beweise erheben, das Verfahren einstellen, einen neuen Strafbefehl erlassen oder Anklage erheben (Art. 355 StPO). Bleiben Sie einer Vorladung unentschuldigt fern, gilt die Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4). Der Ausgang kann ungünstiger und teurer werden.